Pflichtverteidigung bei Jugendlichen und Heranwachsenden ist heutzutage ein wichtiges Thema. Fest steht, dass Jugendlichen beim Vorwurf eines Verbrechens, wie z.B. Raub oder räuberische Erpressung, ein Pflichtverteidiger zusteht. Aber wie verhält es sich mit einem Pflichtverteidiger für Jugendliche bei scheinbar leichtem Tatvorwurf? Oft sehen es die Erziehungsberechtigten in diesem Fall nicht ein, aus eigener Tasche einen Anwalt für die Vergehen des Nachwuchses zu bezahlen oder sind dazu finanziell auch gar nicht in der Lage. Der Jugendliche selbst ist tendenziell noch weniger in der Lage die Kosten aufzubringen. Aber auch bei scheinbar leichtem Tatvorwurf gibt es die Möglichkeiten einer Pflichtverteidigung für Jugendliche.

Die Frage, ob ein Pflichtverteidiger für Jugendliche bei scheinbar leichtem Tatvorwurf notwendig ist, richtet sich grundsätzlich nach §68 JGG (Jugendgerichtsgesetz). Diese Vorschrift ergänzt den § 140 StPO (Strafprozessordnung), der die notwendige Verteidigung an sich regelt. Hier ist vor allem zu erwähnen, dass bei Strafprozessen oft mehrere Zeugen vernommen werden und in der Hauptverhandlung Vorhalte aus diesen Vernehmungsprotokollen notwendig werden. Daraus ergibt sich eine schwierige Sach- und Rechtslage im Sinne von § 140 Abs. 2 und ein Pflichtverteidiger für Jugendliche wird bestellt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einen Pflichtverteidiger für Jugendliche beizuordnen, wenn der Jugendliche nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen. Diese Unfähigkeit kann sich beispielsweise aus dem Alter des Jugendlichen ergeben und dem Umstand, dass er in keinster Weise „gerichtserfahren“ ist. Außerdem wird ein Pflichtverteidiger für Jugendliche bestellt, wenn ein Mitangeklagter verteidigt wird oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe in Betracht kommt. Auch ausländerrechtliche Konsequenzen oder der drohende Bewährungswiderruf in einer anderen Sache führen zur Pflichtverteidigung.

Aus all diesen Gründen ist eine professionelle Verteidigung auch im Jugendstrafrecht äußerst sinnvoll. Bei finanziellen Problemen ist ein Pflichtverteidiger hier zudem leichter zu bekommen als im Erwachsenenstrafrecht. Zusätzlich kann nach § 74 JGG komplett davon abgesehen werden dem Jugendlichen Kosten und Auflagen des Verfahrens aufzuerlegen. Gern berät Sie die Rechtsanwaltskanzlei Schieferdecker-Donat zu allen weiteren Fragen des Jugendstrafrechts und übernimmt die Pflichtverteidigung von Jugendlichen.

3 Kommentare
  1. Thanks, great article.

  2. Dem minderjährigen Sohn unserer Nachbarin wurde ein Verbrechen vorgeworfen. Ihr Sohn behauptet, dass es ein Missverständnis sei und er gar nicht schuldig sei. Auf jeden Fall wäre es sinnvoll, einen Pflichtverteidiger einzubeziehen.

    • Anwaltliche Hilfe oder gar einen Pflichtverteidiger zu Rate zu ziehen, ist immer sinnvoll, wenn es zu einem Fall verschiedene Sichtweisen gibt.

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