Verkehrsrecht-FAQ

Im FAER, dem Fahreignungsregister, werden Informationen über Verkehrsteilnehmer gespeichert, die im Straßenverkehr auffällig geworden sind. Dazu muss die begangene Zuwiderhandlung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem mit Punkten zu bewerten sein. Auskünfte aus diesem Register erhalten nur berechtigte Stellen und der Betroffene selbst.

Bis zum 30.04.2014 wurde das FAER als VZR, das Verkehrszentralregister, beschrieben. Umgangssprachlich heißt es früher wie heute auch Verkehrssünderkartei und wird vom Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg geführt.

Die Gesamtpunktestände, die bis zum Ablauf des 30.04.2014 im VZR erreicht wurden, sind nach der folgenden Tabelle in das Fahreignungs-Bewertungssystem übergegangen:

vzr-und-faer-quelle-bmvi
Quelle: BMVI

Ebenso wurde damit die im bisherigen Punktesystem erreichte Maßnahmenstufe anhand des Gesamtpunktestandes in die entsprechende Maßnahmenstufe des Fahreignungs-Bewertungssystems übergeleitet.

Ergeben sich in der Summe der eingetragenen Entscheidungen bestimmte Punktestände, hat die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber einem Fahrerlaubnisinhaber die nach § 4 StVG vorgeschriebenen Maßnahmen zu ergreifen.

Maßnahmen:

  • 4 bis 5 Punkte: Ermahnung (mit Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar)
  • 6 bis 7 Punkte: Verwarnung (mit Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar)
  • 8 Punkte: Entziehung der Fahrerlaubnis

Seit dem 01.05.2014 wird für die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar ein Punkt abgezogen, sofern nicht mehr als fünf Punkte für den Betroffenen im FAER eingetragen sind. Für die Gewährung des Punktabzuges ist der erreichte Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung maßgeblich. Der Punktabzug ist nur einmal innerhalb von fünf Jahren zulässig.

An die Stelle des alten Punktesystems mit einer Bewertung der Zuwiderhandlungen von 1 bis 7 Punkten tritt das Fahreignungs-Bewertungssystem. Hiernach werden die eingetragenen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten je nach Bedeutung für die Verkehrssicherheit in die nachfolgend aufgeführten Kategorien eingeteilt (§ 4 Abs. 2 StVG):

3 Punkte:

Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wurde oder wenn eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ausgesprochen wurde.

2 Punkte:

Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. ohne Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis.

Besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten.

1 Punkt:

Verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten.

Die im FAER seit dem 01.05.2014 gespeicherten Entscheidungen werden nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Fristen getilgt (§ 29 StVG). Die endgültige Löschung aus dem Register erfolgt nach Ablauf einer zusätzlichen einjährigen Überliegefrist. Der Beginn der Tilgungsfrist ist seit dem 01.05.2014 einheitlich für alle Eintragungen auf das Rechtskraftdatum der Entscheidung festgelegt.

Tilgungsfristen:

  • Ordnungswidrigkeiten
    • mit 0 oder 1 Punkt: 2 Jahre und 6 Monate
    • mit 2 Punkten: 5 Jahre
  • Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis (FE) oder ohne isolierte Sperre: 5 Jahre
  • verwaltungsbehördliche Verbote oder Beschränkungen ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen: 5 Jahre
  • Fahreignungsseminar: 5 Jahre
  • Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis (FE) oder mit isolierter Sperre: 10 Jahre
  • verwaltungsbehördliche Entscheidungen über die Entziehung oder Versagung einer FE oder bei Verzicht auf die FE: 10 Jahre

Tilgungshemmung und Überliegefrist:

Für Eintragungen im FAER gelten die Tilgungsfristen ausschließlich gemäß obiger Tabelle, eine Verlängerung der Fristen (Tilgungshemmung) gibt es seit dem 01.05.2014 nicht mehr.

Auf Entscheidungen, die ab dem 01.05.2014 im FAER gespeichert werden, sind ausschließlich die neuen Regelungen zum FAER und zum Fahreignungs-Bewertungssystem anzuwenden. Diese Entscheidungen haben ebenfalls keine fristverlängernde Wirkung auf die vor dem 01.05.2014 im Verkehrszentralregister (VZR) eingetragenen Entscheidungen.

Wird vor Ablauf der Überliegefrist eine weitere Entscheidung im FAER eingetragen, so hat diese Einfluss auf den Gesamtpunktestand, wenn die zu Grunde liegende Tat noch vor dem Ablauf der Tilgungsfrist der bisher eingetragenen Entscheidung liegt, hier findet das sogenannte „Tattagsprinzip“ seine Anwendung.

Durch die Überliegefrist soll sichergestellt werden, dass Taten, die Auswirkung auf den Punktestand haben, auch dann noch zur Ermittlung des Gesamtpunktestandes herangezogen werden können, wenn die Speicherung im FAER erst nach Ablauf der Tilgungsfrist einer bereits gespeicherten punkterelevanten Entscheidung erfolgt.

Für einen Übergangszeitraum von fünf Jahren werden bis zum Ablauf des 30.04.2019 auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30.04.2014 im VZR gespeichert wurden, grundsätzlich die „alten“ Tilgungsregelungen angewendet. Nach Ablauf dieser fünfjährigen Übergangszeit sind für die dann noch zu speichernden (alten) Entscheidungen das neue Recht und damit auch die neuen Tilgungsfristen anzuwenden. Die bis dahin abgelaufene Tilgungsfrist wird angerechnet.

Seit dem 01.05.2014 werden im FAER keine ausländischen Entscheidungen mehr über die Aberkennung des Rechts von einer deutschen Fahrerlaubnis in dem betreffenden Land Gebrauch zu machen erfasst.