In unserer schnelllebigen Arbeits- und Leistungsgesellschaft ist ein Jobwechsel so normal wie der Umzug in eine neue Wohnung. Die derzeitig gute Lage auf dem deutschen Arbeitsmarkt, das Verlangen der Wirtschaft nach gut ausgebildeten Fachkräften und die Eigenmotivation der Angestellten sich stetig beruflich weiterzubilden, treiben diese Entwicklung weiter an. Aber natürlich ist nicht immer alles Gold was glänzt und so kann manch neuer Traumjob auch schnell Frust verursachen, sowohl beim Arbeitnehmer als auch beim Arbeitgeber. Letzterer scheint bei Problemen mit dem neuen Angestellten flexibler, gilt doch innerhalb der vertraglich vereinbarten Probezeit eine verkürzte Kündigungsfrist. Dem Arbeitnehmer entstehen in diesem Fall weitaus größere Probleme, doch aufgepasst: Der reinen Willkür des Arbeitgebers ist ein Arbeitnehmer in der Probezeit nicht ausgesetzt, denn es gibt unter Umständen auch einen Kündigungsschutz in der Probezeit.

Leider findet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in der Probezeit keine Anwendung, da dieses erst bei Arbeitsverhältnissen von mindestens sechsmonatiger Dauer gilt und nur auf Betriebe Anwendung findet, die regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen. Dagegen kann man eine Kündigung in der Probezeit jedoch erfolgreich anfechten, wenn die Kündigungsgründe nach § 138 BGB sittenwidrig sind oder nach § 242 BGB gegen Treu und Glauben verstoßen. Beispielhaft kann man hier eine Kündigung aus Rachsucht anführen oder wenn sich der Arbeitnehmer weigert eine gesetzeswidrige Handlung zu begehen. Ein weiterer, effektiver Kündigungsschutz in der Probezeit besteht natürlich, wenn ein gesetzliches Verbot für eine Kündigung besteht. Dies ist zum Beispiel bei einer Schwangerschaft der Fall. Verwiesen sei an dieser Stelle auch noch auf § 612a BGB, das so genannte Maßregelverbot, welches ein Arbeitnehmer vorbringen kann, wenn die Kündigung unmittelbar nach zulässiger Rechtsausübung erfolgte. Ansonsten ist der Nachweis einer rechtswidrigen Kündigung in der Probezeit nur schwer zu erbringen, da der Arbeitgeber während einer Probezeitkündigung nicht verpflichtet ist Kündigungsgründe anzugeben.

Abschließend bleibt also festzuhalten, dass ein Kündigungsschutz in der Probezeit schwieriger durchzusetzen, aber eben nicht unmöglich ist. Es kommt immer auf den individuellen Fall an. Sollten Sie von einer Kündigung während der Probezeit betroffen sein und sich ungerecht behandelt fühlen, sollten Sie sich auf jeden Fall nicht vorschnell damit abfinden, sondern gründlich die möglichen und sinnvollen Rechtsmittel prüfen und ausschöpfen. Die Rechtsanwaltskanzlei Schieferdecker-Donat mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht verfügt über langjährige Erfahrung auf diesem Rechtsgebiet und berät Sie gern in allen Fragen zum Kündigungsschutz.

4 Kommentare
  1. Danke für den informativen Beitrag. Ich habe auch schon festgestellt, das dass Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in der Probezeit leider keine Anwendung findet, da dieses erst bei Arbeitsverhältnissen von mindestens sechsmonatiger Dauer gilt und nur auf Betriebe Anwendung findet, die regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen. Gut zu wissen, das man eine Kündigung in der Probezeit jedoch erfolgreich anfechten kann, wenn die Kündigungsgründe nach § 138 BGB sittenwidrig sind oder nach § 242 BGB gegen Treu und Glauben verstoßen. Ich wurde vor kurzem in der Probezeit gekündigt und meine das ich einen Grund zum Anfechten habe. Jetzt möchte ich mir also einen Anwalt zur Seite holen, der mich rechtlich unterstützen bzw. beraten kann.

    • Für eine weiterführende Beratung und Unterstützung bei Ihrem Anliegen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

  2. Ich wurde auch in der Probezeit gekündigt,weil die Firma Kurzarbeit angemeldet hat d.h das Betriebsbedingte Kündigung erfolgte.

    Aus meiner Sicht ist es nicht der Fall Arbeit wäre genug da ich finde das ich aufgrund meines Alters bin 58 Jahre alt schon Diskriminierend ist.

    Nach einer Nachfrage beim Beratungsgespräch meiner RS Versicherung ob mann es anfechten kann wurde mir abgeraten.Ich finde das eine Anfechtung sinnvoll wäre.

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