Heute möchten wir Sie an einem Praxisbeispiel darüber informieren, wann die Voraussetzungen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gegeben sind und welche Möglichkeiten es gibt dies anzufechten.

I. Sachverhalt

Nach einem Rotlichtverstoß wurde dem Fahrzeughalter zwei Wochen nach dem Verstoß ein Anhörungsbogen nach Aktenlage zugeschickt. Der Zugang wurde jedoch bestritten. Knapp zwei Monate nach dem vermeintlichen Tattag kam es zu einem Gespräch zwischen einem Außendienstmitarbeiter der Behörde und dem Fahrzeughalter. In diesem Gespräch sei der Fahrzeughalter darüber informiert worden, dass mit dem auf ihn zugelassenen Fahrzeug in ein Rotlichtverstoß begangen worden sei. Weitere Informationen wie das Datum des Verstoßes oder ein Lichtbild erhielt der Fahrzeughalter nach seiner Aussage hingegen nicht.

Da eine Ermittlung des verantwortlichen Fahrers nach diesen Maßnahmen nicht möglich war, wurde gegenüber dem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet. Das VG Gelsenkirchen sah die Anordnung als rechtmäßig an und das OVG Münster lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung der Fahrtenbuchauflage ab.

II. Gründe

In der Sache ging das Gericht davon aus, dass die Behörde alle nach den Umständen des Einzelfalles angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Täterermittlung getroffen habe. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung wurde u.a. damit begründet, dass es dem Fahrzeughalter oblegen hätte, nach dem Datum des Verstoßes zu fragen, wenn er diese Information zur Eingrenzung des Täterkreises benötigt hätte. Insoweit könne die Klärung der Frage, ob der Außendienstmitarbeiter den Fahrzeughalter über den Tattag informiert hatte oder nicht, offenbleiben.

Im Übrigen schade es darüber hinaus nicht, dass dem Fahrzeughalter im Rahmen seiner persönlichen Anhörung womöglich das Beweisfoto nicht gezeigt wurde. Dies sei nach den Ausführungen des Gerichts unschädlich, da der Fahrzeughalter nach eigenen Angaben ohnehin wusste, dass seine Tochter die verantwortliche Fahrerin zum Tatzeitpunkt war.

III. Möglichkeiten zur Anfechtung derartiger Urteile

Auch wenn dem OVG Münster darin zuzustimmen sein mag, dass weitere Ermittlungsmaßnahmen nicht geboten sind, wenn der Fahrzeughalter erkennbar nicht bereit ist, an der Fahrerermittlung mitzuwirken, stellt sich doch die Frage, ob in diesem Fall die Maßnahmen der Behörde bis dahin als ausreichend angesehen werden durften.

Die Behörde muss nach herrschender Ansicht alle ihr nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren und angemessenen Ermittlungsmaßnahmen treffen, damit eine Fahrtenbuchauflage rechtmäßig ist. Soweit in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden kann, ob der Fahrzeughalter knapp zwei Monate nach dem Verstoß über das Datum sowie das Beweisfoto in Kenntnis gesetzt wurde, kann man durchaus Zweifel haben, ob die Ermittlungsmaßnahmen ausreichend waren.

Man wird in diesem Zusammenhang auch überprüfen müssen, auf welchen Zeitpunkt es ankommt, wenn weitere Ermittlungsmaßnahmen unterlassen werden, weil der Halter ohnehin weiß, wer gefahren ist. Da es um die Beurteilung der Zumutbarkeit weiterer Maßnahmen geht, wird man hier wohl auf den Zeitpunkt der Ermittlungen selbst abstellen müssen.

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