Bei manchen Rechtsstreitigkeiten, vor allem dann, wenn die Beweislage klar zu sein scheint, ist die Abgabe eines Anerkenntnisses vor Gericht sinnvoll, um ein unnötiges Anwachsen der Verfahrenskosten zu verhindern. Doch wie verhält es sich, wenn man den Widerruf eines vor Gericht abgegebenen Anerkenntnisses anstrebt? Ist dies überhaupt möglich und falls ja, welche Möglichkeiten gibt es konkret? Im folgenden Rechtstipp möchten wir Ihnen den Sachverhalt genauer erläutern.

Zuerst einmal muss klar sein, dass ein Anerkenntnisurteil nach § 307 ZPO (Zivilprozessordnung) nicht frei widerrufen werden kann. Das Vorbringen eines bloßen Irrtums als Anfechtungsgrund ist demnach nicht ausreichend. Der Widerruf eines vor Gericht abgegebenen Anerkenntnisses ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn ein sogenannter Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO vorliegt. Ist dies der Fall, so kann ein Anerkenntnis im Wege der Berufung angefochten oder durch eine Restitutionsklage widerrufen werden. Wird beispielsweise eine Streitpartei unter Vortäuschung falscher Tatsachen und/oder durch betrügerische Handlungen der anderen Streitpartei zur Abgabe eines Anerkenntnisses bewegt, ist dies ein zulässiger Grund für eine Restitutionsklage. Gleiches gilt, wenn von einem der Streitparteien die Eidespflicht verletzt oder eine mit dem Rechtsstreit in Verbindung stehende Straftat verübt wurde.

Hieraus lässt sich ableiten, dass die Abgabe eines Anerkenntnisses vor Gericht zwar sinnvoll sein kann, aber dennoch sorgfältig überlegt sein muss, da ein Widerruf zwar möglich aber ungleich schwieriger zu bewerkstelligen ist. Für Menschen ohne tiefere Rechtskenntnis empfiehlt es sich in diesem Fall den Rat eines Anwalts zu ersuchen, zum einen um die Möglichkeit des Widerrufs detailliert zu bewerten und zum anderen um das weitere Vorgehen in der vorhandenen Rechtsangelegenheit mit dem nötigen Weitblick zu bewerten.

Streben Sie den Widerruf eines vor Gericht abgegebenen Anerkenntnisses an oder möchten Sie genauere Informationen zu den Folgen eines Anerkenntnisses im Allgemeinen oder in Ihrem individuellen Rechtsfall, so vereinbaren Sie am besten einen Beratungstermin in unserer Kanzlei oder schildern uns Ihren konkreten Fall im Vorfeld per E-Mail.

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