Wenn zwei Menschen heiraten, hofft man, dass die Liebe ewig hält. Doch was ist, wenn dem nicht so ist? Entschließen sich die Ehepartner zu einer Trennung geht dies nur selten konfliktlos vonstatten. Einer der häufigsten Streit- bzw. Diskussionspunkte betrifft den finanziellen Aspekt einer Trennung, neben der Gütertrennung kommt auch immer öfter das Thema Trennungsunterhalt zur Sprache. Doch wie verhält es sich mit eben diesem Trennungsunterhalt und gibt es vielleicht auch Situationen, in denen das Recht auf Trennungsunterhalt verwehrt wird? Der folgende Rechtstipp soll ein wenig Licht ins Dunkel bringen …

Zuerst einmal steht fest, dass Eheleute trotz einer Trennung auch in finanzieller Hinsicht weiter füreinander verantwortlich sind, denn sie sind ja noch verheiratet. Aus diesem Grund kann in der Zeit zwischen Trennung und Scheidung ein Recht auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB bestehen, wenn einer der Partner kein eigenes Einkommen hat oder weniger verdient und der andere Partner genug Geld verdient, um überhaupt Unterhalt zahlen zu können. Der Bedürftige muss seinen Anspruch allerdings schriftlich einfordern und es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Eheleute müssen getrennt leben, also keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen.
  • Der Ehegatte, der Unterhalt verlangt, muss bedürftig sein. Dies bedeutet, dass er während der Trennungszeit einen ähnlichen Lebensstandard behalten soll, wie während der Ehe.
  • Derjenige, der zur Unterhaltszahlung verpflichtet werden soll, muss leistungsfähig sein. Dies bedeutet, dass er trotz Unterhaltszahlungen seinen eigenen, angemessenen Lebensstandard nicht gefährden darf.

Im Normalfall wird der zur Unterhaltszahlung Verpflichtete nun aber versuchen dagegen vorzugehen, da man dem unliebsamen (Noch-)Ehepartner nur sehr ungern etwas von seinem hart verdienten Lebensunterhalt abgeben möchte. Häufig werden dann Billigkeitsgründe aufgeführt, die den Anspruch auf Unterhaltszahlung erlöschen lassen sollen. Einer dieser Gründe nach § 1579 BGB ist zum Beispiel die Tatsache, dass der bedürftige Ehegatte sich in der Zeit der Trennung bereits wieder in einer anderen, verfestigten Lebensgemeinschaft befindet. Laut BGH ist dies zwar erst ab einer Dauer von zwei bis drei Jahren anzunehmen, jedoch kann es auch in deutlich kürzerer Zeit der Fall sein, wenn beispielsweise ein Kind aus der neuen Lebensgemeinschaft hervorgegangen ist und/oder hinreichende Indizien für eine langfristige Planung einer gemeinsamen Zukunft bestehen. Ist dies der Fall, kann man annehmen, dass sich der Bedürftige bereits endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst und entsprechend zu erkennen gegeben hat, dass er dieser nicht mehr bedarf. Das Recht auf Trennungsunterhalt wäre damit verwirkt.

2 Kommentare
  1. Die Unterhaltszahlung wird meist zu einem Stolperstein zwischen den beiden, wie es bei meinen Freunden geworden ist. Sinnvoll scheint die logische Verabredung darum, statt den Unterhalt durch das Gericht streitig zu machen. Der Beitrag wird für Karin sehr wissenswert!

    • Das freut uns sehr, wenn Ihnen unsere Blog-Beiträge hilfreich sind.

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