Eine Familie zu gründen ist für die meisten Menschen ein angestrebtes Lebensziel. Doch was passiert, wenn die Beziehung in die Brüche geht und sich die Eltern nicht über die zukünftige Fürsorge und den Aufenthalt der Kinder einig werden? Zumeist erhält die Mutter das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht und dem Vater bleibt nur das Umgangsrecht, welches scheinbar der mütterlichen Willkür unterliegt. Doch dem ist ganz und gar nicht so, denn das Wechselmodell im Umgangsrecht lässt sich ausdrücklich auch gegen den Willen eines Elternteils durchsetzen (vgl. OLG Brandenburg vom 02.06.2008,  OLG Jena vom 22.08.2011, OLG Schleswig vom 19.12.2013).

Ist zudem kein Kontinuitätsgrundsatz und eine unzureichende Bindungstoleranz des Elternteils, welches das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausübt, erkennbar, urteilten zahlreiche Gerichte bereits auf eine Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht auf das andere Elternteil. Im Mittelpunkt dieser Entscheidung steht zu jeder Zeit das Kindeswohl. Derartige Entscheidungen werden im Wesentlichen auf den eindeutig geäußerten und belastbaren Willen der Kinder gestützt. Selbst wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei einem Elternteil liegt, können Gerichte das Wechselmodell im Umgangsrecht großzügig auslegen, wodurch es beiden Elternteilen möglich ist, am Leben ihrer Kinder teilzunehmen.

Lassen Sie sich zudem nicht von der langwierigen Prozedur solcher Rechtsverfahren abschrecken, denn Gerichte können durch einstweilige Anordnungen vorläufige Maßnahmen treffen, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sich die Kindeseltern nicht über den Aufenthalt der Kinder einig werden können, obwohl eine sofortige Entscheidung über diesen Aufenthalt aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist. Hier kann noch im einstweiligen Anordnungsverfahren vom Gericht ein Umgangsrecht im Sinne des Wechselmodells angeordnet werden.

Als Rechtsanwaltskanzlei mit dem Schwerpunkt Familienrecht betreuen und beraten wir regelmäßig Mandanten in Fragen des Sorge-, Aufenthaltsbestimmungs- und Umgangsrechts und raten allen Elternteilen, die sich selbst nicht gütlich einigen können, sich rechtliche Klarheit zu verschaffen. Gern unterstützen wir Sie dabei mit all unserer Kompetenz und einer jahrzehntelangen Erfahrung.

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