Die Trennung von Ehegatten beschäftigt regelmäßig deutsche Gerichte und auch wir von der Rechtsanwaltskanzlei Schieferdecker-Donat haben schon ausführlich über die Themen Auskunftsanspruch bei Unterhaltszahlungen und Ablehnung von Trennungsunterhalt aus Billigkeitsgründen informiert. Doch wie verhält es sich mit dem nachehelichen Unterhalt, gerade auch bei höheren Einkommensverhältnissen? Der nachfolgende Blogbeitrag erläutert die aktuelle Rechtslage.

Zunächst muss man wissen, dass sich der nach den eheprägenden Lebensverhältnissen zu bemessende Bedarf nach dem verfügbaren Familieneinkommen richtet, also dem Einkommen, welches beiden Eheleuten für Konsumzwecke zur Verfügung steht und damit unterhaltsrelevant ist. Soweit dieses Einkommen das doppelte des höchsten Einkommensbetrags der Düsseldorfer Tabelle, aktuell ein Betrag von 11.000€, nicht übersteigt, ist davon auszugehen, dass das Familieneinkommen vollständig verbraucht wird. Folglich lassen sich der unterhaltsrechtlich relevante Bedarf und der daraus abgeleitete Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach einer Quote aus diesem Familieneinkommen berechnen. Liegt das Familieneinkommen allerdings über dieser Grenze, greift die soeben genannte Vermutung nicht mehr. Zwar kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte dann weiterhin Unterhalt nach der Quotenmethode verlangen, er muss aber die vollständige Verwendung des Familieneinkommens für den Lebensbedarf darlegen und nicht für z.B. Sparmodelle oder ähnliches aufwenden.

Darüber hinaus spielt die Altersvorsorge und Absicherung der Erwerbsfähigkeit eine wichtige Rolle. Im Unterhaltsrecht ist zum einen anerkannt, dass sowohl der Verpflichtete als auch der Berechtigte für eine zusätzliche Altersversorgung Rücklagen bis zur Höhe von 4% des Bruttoeinkommens vornehmen kann. Dieser Betrag ist vom unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen abzuziehen. Die Art und Weise der Altersvorsorge bleibt dem Betroffenen überlassen, wobei jede Art von langfristiger, der Alterssicherung dienender Geldanlage anzuerkennen ist. Zum anderen gehören zum Lebensbedarf eines Unterhaltsberechtigten auch die Kosten einer angemessenen Versicherung fürs Alter sowie der Erwerbsfähigkeit. In den Ehegattenunterhalt fließt neben dem Elementarunterhalt also auch der Vorsorgeunterhalt mit ein. Dieser wird mit Hilfe der Bremer Tabelle auf Basis des Elementarunterhalts ermittelt und ist dabei nicht durch die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung der Höhe nach begrenzt.

Allerdings wirkt es sich nachteilig auf den Ehegattenunterhalt des Unterhaltsberechtigten aus, wenn der Unterhaltspflichtige in der Zeit zwischen Trennung und tatsächlicher Scheidung beispielsweise ein Kind mit einem neuen Partner zeugt und beiden gegenüber ebenfalls unterhaltspflichtig wird. Dann besteht die Möglichkeit, dass eine durch zahlreiche Verbundanträge ausgelöste Verlängerung der Trennungszeit und des Trennungsunterhaltsanspruchs durch die damit verbundene Verzögerung der rechtskräftigen Scheidung zu einem geringeren Anspruch auf nachehelichen Unterhalt führt, wenn vor Rechtskraft der Scheidung ein Kind aus einer neuen Partnerschaft geboren wird.

Ändern sich also während einer langen Trennungszeit, ohne dass geschieden wird, die eheprägenden Umstände, kann dies für den Unterhaltsberechtigten massive Auswirkungen auf vermeintlichen Trennungsunterhalt, aber vor allem auch auf den nachehelichen Unterhalt, haben. Demnach sollte es im Interesse aller Beteiligten liegen einen langwierigen Scheidungsprozess zu vermeiden, was letztlich ja auch im Sinne der Rechtsprechung ist.

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